Die Haftung für die Inhalte einer Schulwebsite

09. November 2021


AUSGANGSSITUATION

Nahezu alle Schulen verfügen über eine eigene Website. Die Inhalte stammen von der Schulleitung, von Lehrkräften und Schüler*innen. Wer ist aber verantwortlich, wenn die Inhalte Rechte Dritter verletzen oder gar strafrechtlich von Relevanz sind?

STELLUNGNAHME

WER HAFTET FÜR DIE INHALTE DER SCHULWEBSITE?

Verursacher von rechtswidrigen Inhalten auf einer Schulwebsite gibt es meist viele: Lehrer*innen oder Schüler*innen, die urheberrechtlich geschützte Texte oder Bilder verwenden, oder die Schulleitung, die ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil erstellte Inhalte vor dem Hochladen auf die Schulwebsite nicht geprüft wurden.

Im Schulrecht gibt es bei der Haftung jedoch besondere Regelungen zu beachten. Bei einer Pflichtverletzung einer Lehrkraft oder der Schulleitung kann nur das zuständige Bundesland in Anspruch genommen werden. Dieses haftet per Gesetz für Pflichtverletzungen von Lehrkräften und der Schulleitung. Damit haftet das Bundesland zivil- als auch strafrechtlich für sämtliche Inhalte auf einer Schulwebsite. Dies gilt auch für Inhalte, die von Lehrkräften oder Schüler*innen erstellt und auf der Schulwebsite veröffentlicht werden.

So hatte zum Beispiel das Landgericht Frankfurt am Main die Haftung des Landes Hessen für eine Urheberrechtsverletzung durch das Hochladen eines Cartoons durch einen Lehrer bejaht.

DIE LEHRKRAFT ODER DIE SCHULLEITUNG KANN VOM GESCHÄDIGTEN NICHT IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN.

Grundsätzlich ha.et derjenige, der eine Pflichtverletzung begeht. Dies gilt nicht für Lehrkräfte an Schulen unter öffentlicher Trägerschaft. Das Gesetz leitet die Haftung auf den Dienstherrn über. Dies gilt auch für Lehrkräfte an Privatschulen.

Schüler*innen hingegen ha.en neben dem zuständigen Bundesland für von ihnen erstellte rechtswidrige Inhalte auf einer Schulwebsite. Sie müssen allerdings das siebte Lebensjahr vollendet haben.

KANN DIE LEHRKRAFT IN REGRESS GENOMMEN WERDEN?

Kommt es zu einer Rechtsverletzung und wird das Land in die Haftung genommen, ist damit zumeist auch ein finanzieller Schaden verbunden.

Bei einer Urheberrechtsverletzung zum Beispiel sind Anwalts- und – geht die Angelegenheit vor Gericht – auch Gerichtskosten zu zahlen. Das Bundesland muss zudem an den Rechteinhaber eine Lizenzgebühr für die unberechtigte Nutzung des Urheberrechts bezahlen.

Das Land als Dienstherr ist in solchen Fällen verpflichtet, gegenüber der Lehrkraft als Verursacher der Rechtsverletzung den Schaden, der dem Land entstanden ist, geltend zu machen, jedoch nur, wenn die Lehrkraft grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt hat.

Bewusst und gewollt (vorsätzlich) wird eine Lehrkraft zumeist nicht handeln. Grob fahrlässig handelt, wer seine Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt. Dies ist der Fall, wenn die Lehrkraft selbst einfachste, ganz naheliegende und offensichtliche Überlegungen nicht angestellt hat. Im Cartoonfall wird man davon ausgehen können, dass der Lehrer grob fahrlässig gehandelt hat. Es dürfte bekannt sein, dass man nicht einfach künstlerische Schöpfungen von Dritten ohne deren Zustimmung verwenden darf.

Schüler*innen hingegen haften dem Land für jeden rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schaden. Voraussetzung dafür ist allerdings nicht, dass grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt wurde. Auch eine einfache Fahrlässigkeit reicht aus. Allerdings trifft das Land in diesen Fällen zumeist ein erhebliches Mitverschulden. Denn wäre die Schulleitung ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen und hätte alle Inhalte vor der Veröffentlichung auf der Website geprüft, hätte sie die Rechtsverletzung erkennen und verhindern müssen.

 


Diese Seite verwendet Cookies gemäß unserer Datenschutz-Bestimmungen.