Ein Unfall auf der Klassenfahrt: In welchen Fällen muss die gesetzliche Unfallversicherung eintreten?

09. November 2021


AUSGANGSSITUATION

Auf einer Klassenfahrt finden viele Aktivitäten statt. Doch welche werden zu den schulischen und welche zu außerschulischen Aktivitäten gerechnet? Und hat dies überhaupt Einfluss darauf, ob die Unfallversicherung bei einem Unfall eintreten muss?

STELLUNGNAHME

DIE KLASSENFAHRT ALS SCHULVERANSTALTUNG

Die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule beschränkt. Die unter schulischer Aufsicht durchgeführte Klassenfahrt gehört immer in diesen Verantwortungsbereich. Daher besteht grundsätzlich Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung während der gesamten Dauer der Klassenfahrt.

Der Versicherungsschutz auf Klassenfahrten umfasst jedoch nicht jedwede Betätigung der Schüler*innen während der Klassenfahrt. Rein persönliche Unternehmungen oder Aktionen von Schüler*innen unterbrechen den Versicherungsschutz. Dazu gehören insbesondere Essen, Trinken und Schlafen.

BESONDERHEITEN DER KLASSENFAHRT

Von besonderer Bedeutung ist bei einer Klassenfahrt die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte.

Diese ist um ein Vielfaches umfangreicher als im Schulbetrieb, da es keine Einschränkung auf das Schulgelände oder den Zeitraum des Unterrichts gibt.

So müssen die Lehrkräfte während der gesamten Klassenfahrt die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen tre¢en und überwachen, dass die Schüler*innen diese auch befolgen. Bei Übernachtungen während einer Klassenfahrt hat sich die aufsichtführende Lehrkraft davon zu überzeugen, dass alle Schüler*innen in den Unterkünften sind und die ihnen zugewiesenen Schlafräume aufgesucht haben.

Eine Überwachung der Anwesenheit der Schüler*innen in den Schlafräumen während der Nacht ist allerdings nur erforderlich, wenn hierzu ein besonderer Anlass besteht. Unfälle in Übernachtungsunterkünften sind daher grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.

Wollen Schüler*innen die Klasse oder Gruppe während der Klassenfahrt ausnahmsweise zeitweilig verlassen, benötigen sie eine Genehmigung der aufsichtführenden Lehrkraft.

Die Aufsichtspflicht der Lehrkräfte endet erst, wenn sich Schüler*innen unerlaubt von der Klasse entfernen.

Nach diesen Grundsätzen kann selbst eine private Betätigung der Schüler*innen während einer Klassenfahrt unfallversichert sein, wenn die Lehrkräfte unzureichend beaufsichtigen. So hatte das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 21.11.2006 - L 3 U 154/05) entschieden, dass ein Unfall bei einem privaten Spaziergang einer Schülerin während einer Klassenfahrt unfallversichert ist. Die Lehrkräfte hatten zwar die Schülerin angewiesen, sich zur Nachtruhe zu begeben, aber nicht ausdrücklich verboten, die Unterkunft zu verlassen.


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