Eltern haften für ihre Kinder?

Ganz so einfach ist es nicht, denn bei der Frage der Verantwortlichkeit wird nach dem Alter des Schülers oder der Schülerin unterschieden.

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Inhaltsverzeichnis

Haftung von Kindern

Bei der Frage der Verantwortlichkeit wird nach dem Alter des Schülers oder der Schülerin unterschieden. Volljährige Schüler*innen sind voll deliktsfähig und damit für ihr Handeln allein verantwortlich. Die Haftung der Eltern scheidet aus. Minderjährige Schüler*innen, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können für einen verursachten Schaden zivilrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Die Ausübung einer Aufsichtspflicht ist im Schulbetrieb aber faktisch nicht möglich. Zwischen dem vollendeten siebten Lebensjahr und dem 18. Lebensjahr haften minderjährige Schüler*innen, wenn sie zum Tatzeitpunkt die erforderliche Einsichtsfähigkeit hatten. Der Schüler oder die Schülerin muss die Fähigkeit haben, die eigene Verhaltenspflicht gegenüber dem oder der Geschädigten beziehungsweise der Allgemeinheit zu erkennen. In Ausnahmefällen scheidet eine Haftung aufgrund des Alters oder der Einsichtsfähigkeit aus. Eine Haftung aus Billigkeitsgründen kommt in Betracht, wenn zum Beispiel der Schüler oder die Schülerin selbst wirtschaftlich in der Lage ist, aus eigenem Vermögen die Kosten der Schadensbeseitigung zu tragen. Dabei ist nicht die Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen.

Haftung von Lehrkräften

Im Schulbetrieb besteht eine Aufsichtspflicht der Lehrkräfte. Die Verletzung der Aufsichtspflicht kann Ansprüche aus einer Amtshaftung auslösen. Allerdings dürfen sich Lehrkräfte darauf verlassen, dass Kinder bereits vor Erreichen der Schulreife durch die Eltern so weit erzogen sind, dass ihnen bewusst ist, dass eine Sachbeschädigung und Handlungen, die dazu führen, widerrechtlich sind. Werfen zehnjährige Kinder während des Sportunterrichts vom Schulgelände Steine auf parkende Autos, haften daher die aufsichtspflichtigen Lehrkräfte nicht (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2010 – 1 U 185/08).

Haftung der Schulleitung

Die Haftung der Schulleitung kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn ihr ein Organisationsverschulden vorzuwerfen ist, also eine nicht ausreichende Sicherstellung einer Aufsicht. Es muss nur eine kontinuierliche Aufsichtsführung stattfinden und nicht jeder Schüler und jede Schülerin zu jeder Zeit gesehen und kontrolliert werden.

(Stand 6/2022)