Geräteverwaltung bei elternfinanzierten Tablets
13. Mai 2019
Frage
Bei elternfinanzierten Tablets kommt immer wieder die Frage auf: Wie lässt sich die Geräteverwaltung durch Schule und/oder Träger mit der auch privaten Nutzung der Geräte vereinbaren?
Antwort
Es gibt viele Formen der Elternfinanzierung (Kauf, Leasing usw.). In jedem Fall steht aber die private Anschaffung eines Geräts durch die Eltern im Vordergrund. Sollen diese Geräte in der Schule genutzt werden, muss die Schule Eltern und Lehrer über die Regeln zum Einsatz informieren und diese Regeln am besten zwischen Schule und Eltern schriftlich vereinbaren.
Die Schule erlaubt auf der einen Seite Schülern in Tabletklassen ihre privat angeschafften oder privat finanzierten Tablets mitzubringen und während des Schulunterrichts zu nutzen („Bring your own device“). In diesen Fällen hat der Schulträger aus mehreren Gründen ein Interesse, die freie Nutzung der Tablets in der Schule und während des Unterrichts einzuschränken. Dazu werden die Geräte über ein Mobile Device Management (MDM) verwaltet. Die Schule bzw. die Lehrkräfte haben die Geräte während des Unterrichts sozusagen „in ihrer Gewalt“. Dadurch soll verhindert werden, dass während des Unterrichts die Tablets für nichtschulische Zwecke genutzt werden. Zudem soll sichergestellt werden, dass Lerninhalte oder Lernerfolge vom Lehrer individuellen Schülern zugeordnet werden können.
Auf der anderen Seite benötigt die Schule für diese Nutzungseinschränkung die Erlaubnis der Eltern, denn diese haben die Geräte ja erworben. Durch die Geräte-Verwaltung werden immer auch personenbezogene Daten erhoben. Darüber, welche Daten durch die Mobil Device Management-Lösung erhoben werden, muss die Schule transparent aufklären. Auf Grundlage einer solchen Aufklärung müssen im Anschluss die Eltern in die Erhebung der personenbezogenen Daten Ihrer Kinder schriftlich einwilligen.
Einwilligung zur Nutzung einer Mobile Device Management Lösung (MDM)
Durch die Nutzung eines MDM in Schulen erhalten Schulen weitreichende Möglichkeiten des Zugriffs und der Einsichtnahme auf personenbezogene Daten der Schüler und Schülerinnen, in die die Schüler und Schülerinnen, ggf. vertreten durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter explizit einwilligen müssen.
Der Zugriff einer Schule etwa auf private E-Mails oder die Überwachung des privaten Surfverhaltens stellt in der Regel einen Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis dar und ist daher nicht zulässig.
Grundsätzlich sind Schulen auch dann für die Einhaltung der jeweiligen Bestimmung verantwortlich, wenn sie das MDM an Dritte, z.B. an einen MMS-Provider (Managed Mobility Service), oder in die Cloud auslagern.
Es sollte in jedem Fall der Datenschutzbeauftragte der Schule mit einbezogen werden.
Notwendige technische und organisatorische Maßnahmen zur Wahrung des Datenschutzes sind umzusetzen und die Umsetzung ist zu dokumentieren.
Schulen müssen aufgrund der teilweise recht engen rechtlichen Rahmenbedingungen sehr sorgfältig auswählen, welche Daten sie mit einem MDM überhaupt erfassen. Es gilt der Grundsatz der Datensparsamkeit. Dies stellt insbesondere bei der Einbindung elternfinanzierter Tablets, die auch privat genutzt werden, eine Herausforderung dar. Die Privatsphäre der Schüler und Schülerinnen ist im Rahmen des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung auch durch MDM-Lösungen unbedingt zu wahren.
Die Nutzung von elternfinanzierten Tablets in der Schule ist zudem durch eine Nutzungsvereinbarung zu regeln. Diese beinhaltet u.a. die (nicht datenschutzrechtlich relevante) Einwilligung in die durch das MDM vornehmbaren Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des Geräts während des Schulbetriebs.
Eine Mustervereinbarung finden Sie hier als Download
Wichtiger Hinweis: Das angebotene Formular und der Mustertext ist unbedingt auf den Einzelfall hin anzupassen. Wir haben uns bei der Erstellung große Mühe gegeben. Trotz alledem können wir keinerlei Haftung dafür übernehmen, dass das jeweilige Dokument für den von Ihnen angedachten Anwendungsbereich geeignet ist.