Frage
Der Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Schüler sind beim Besuch der Schule versichert. Aber was ist mit der Aufsichtspflicht und dem Unfallschutz, wenn Schüler in Pausen die Schule verlassen wollen, zum Beispiel um Essen zu kaufen oder private Dinge zu erledigen?
Antwort
Räumlicher Umfang
Die Aufsichtspflicht besteht im Schulgebäude, auf dem Schulgelände, während der Pausen, im Unterricht sowie bei sonstigen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb der Schule.
Keine Abhängigkeit von Aufsichtspflicht und Unfallschutz
Verletzt eine Lehrkraft seine Aufsichtspflicht, führt dies nicht zu einem Ausschluss des gesetzlichen Unfallschutzes. Dieser besteht also auch bei einer Aufsichtspflichtverletzung. Umgekehrt kann Unfallschutz auch bestehen, wenn keine Aufsichtspflicht mehr besteht.
Unfallschutz beim Verlassen der Schule in Pausen
Wege von Schülern in der Mittagspause zur Nahrungsaufnahme außerhalb der Schule – nicht das Essen oder der Einkauf selbst – sind unfallversichert. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verlassen erlaubt, geduldet oder strikt verboten wurde. Versicherungsschutz besteht auf zeitlich und entfernungsmäßig angemessenen Wegen. Private Erledigungen in Pausen sind nicht versichert.
Aufsichtspflicht
Beim Verlassen des Schulgeländes unterliegen Schüler nicht mehr dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule und damit nicht mehr der Aufsichtspflicht. Zur Aufsicht gehört allerdings auch, dass Schüler das Schulgrundstück nicht unbefugt verlassen dürfen. Dazu sind in jeder Schule in Abstimmung mit dem geltenden Schulgesetz klare Regeln aufzustellen.