Lernsieg: Ist die App zur Lehrerbewertung zulässig?

04. Juni 2020


Bewertungen gibt es im Internet für fast alles. Ärzte, Anwälte und Arbeitgeber werden ebenso wie Restaurants oder Hotels auf Plattformen gelistet und bewertet. Warum nicht auch für Lehrer, fragte sich ein 17-jähriger Schüler in Österreich und programmierte die App Lernsieg.

Portale und Apps, auf denen bewertet werden kann, sind in der Regel zulässig

Im Regelfall überwiegt das Interesse der Portalbetreiber am Schutz ihrer Kommunikationsfreiheit, hatte der Bundesgerichtshof bereits 2009 für die Bewertung von Ärzten entschieden (Urt. v. 23.09.14; Az. VI ZR 358/13). Genauso haben Patienten ein Interesse an der Information zur Qualität ärztlicher Leistungen.

Das berechtigte Interesse und der Datenschutz

Jede Datenverarbeitung ist nur dann zulässig, wenn sie gerechtfertigt ist. Die Rechtfertigung kann etwa durch die Einwilligung der Betroffenen, aber auch durch ein berechtigtes Interesse des Betreibers erfolgen. Die Zulässigkeit der Datenverarbeitung wird daher durch eine Interessensabwägung aller Beteiligten im Einzelfall geprüft. Dabei kommen die Gerichte in Deutschland regelmäßig zum Schluss, dass die Interessen der Betreiber und der Öffentlichkeit überwiegen.

Sind die Interessen von Lehrern schützenswerter?

Die rechtliche Zulässigkeit von Bewertungsapps für Lehrer ist in Deutschland bereits rechtlich geklärt. So hat der Bundesgerichtshof bereits 2009 die Lehrerbewertungsplattform „spickmich“ für zulässig erachtet (Urteil vom 23.06.2009 – Az. VI ZR 196/08). Alle datenschutzrechtlichen Vorgaben seien damals vom Betreiber eingehalten worden, sodass dessen Angebot nicht zu beanstanden war.

Ist Lernsieg auch nach der neuen DSGVO datenschutzkonform?

Ja sagt die dazu angefragte Datenschutzbehörde in Österreich.

Nach den Feststellungen steht die Verarbeitung der Lehrerdaten im Einklang mit den Grundsätzen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zudem überwiegen die berechtigten Interessen der Allgemeinheit bzw. der Schüler die Beeinträchtigung des Grundrechts auf Datenschutz der Lehrer, heißt es aus der Behörde. Entscheidend ist dabei, dass die Lernsieg-Bewertung die berufliche Tätigkeit der Lehrer betrifft. „Die Berufsgruppe der Lehrer muss sich daher von vornherein auf die Beobachtung ihres Verhaltens durch eine breite Öffentlichkeit und auf Kritik an den Leistungen einstellen“, heißt es wörtlich.

 


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