Memojis: Darf jeder aus einem Bild von mir ein Emoji machen und veröffentlichen?
04. Juni 2020
Memojis sind die neueste Form von Emojis. Es handelt sich um Emojis, die dem Aussehen des Nutzers möglichst nahe kommen. Aber darf man auch Memojis von anderen erstellen und in sozialen Netzwerken verbreiten? So werden zunehmend Lehrer von ihren Schülern aufs Korn genommen und entsprechende Memojis von diesen in den sozialen Medien verbreitet.
Das Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch selbst bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Aufnahmen von ihm veröffentlicht werden.
Abgebildeter muss erkennbar sein
Damit das Recht am eigenen Bild greift, muss der Abgebildete erkennbar sein. Auch ein Memoji kann eine Person so zeigen, dass sie erkennbar ist. Es kommt dabei darauf an, wie sehr das Memoji dem Abgebildeten entspricht und er von Dritten erkannt werden kann. Nur weil man weiß, dass man gemeint ist, führt dies zu keiner Erkennbarkeit im rechtlichen Sinne. Einige Apps gehen aber schon sehr weit bei der Erstellung eines Memoji aus einem Bild. Hier ist die Abgrenzung zwischen dem, was erlaubt und dem, was verboten ist, natürlich sehr schwierig.
Liegt auch eine unzulässige Veröffentlichung beziehungsweise Verbreitung vor?
Beim Herumreichen von Memojis über soziale Netzwerke, insbesondere in größeren Gruppen, wird das zu bejahen sein.
Können Schüler für diese Verletzung haften?
Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr haften überhaupt nicht; bei Kindern über sieben bis zum vollendeten 18. Lebensjahr richtet sich die Haftung nach ihrem Reifegrad und ihrer Einsichtsfähigkeit. Häufig wird man Minderjährigen jedoch keinen Vorwurf machen können, da ihnen die Einsichtsfähigkeit dafür fehlt, unrechtmäßig zu handeln.
Das sind mögliche Ansprüche
Bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild kann die Unterlassung der Veröffentlichung der Memojis und die Löschung der verbreiteten Memojis verlangt, notfalls auch rechtlich durchgesetzt werden. Möglich ist zudem das Stellen einer Strafanzeige wegen einer ungenehmigten Veröffentlichung beziehungsweise Verbreitung von Bildaufnahmen. Bevor zu solchen Mitteln gegriffen wird, ist die Kontaktaufnahme mit den Eltern angezeigt.