Schülervideos und das Urheberrecht

25. Oktober 2018


Frage:

Im Rahmen einer Projektarbeit haben Schüler ein Schülervideo gedreht. Wer hat eigentlich welche Rechte an solchen Filmen? Wie können wir uns als Schule absichern, wenn wir Schülervideos vorführen oder auf unserer Homepage veröffentlichen wollen?

Antwort:

Wie jeder Film kann auch ein Video Ihrer Schüler dem Urheberrecht unterliegen. Dieses Recht schützt Ihre filmenden Schüler und das von Ihnen erschaffene Werk. Darauf wird häufig nicht geachtet, da Lehrer und Schule zumeist zu Recht davon ausgehen, dass die Schüler mit der Veröffentlichung Ihres Films auch einverstanden sind. Doch was, wenn ein mitwirkender Schüler oder ein Elternteil dann doch nicht (mehr) mit dem Geschaffenen einverstanden sind?

Welche Arten von Filmen sind überhaupt geschützt?

Der Film muss nach dem Werkbegriff des Urhebergesetztes als eine persönlich-geistige Schöpfung anzusehen sein. Dazu ist also ein gewisses Maß an Originalität und persönlicher Note erforderlich. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach.

Fiktionale Filme beruhen auf durchdachten Konzepten. In diesen Fällen sollen Sie immer von einem Urheberrecht ausgehen.

Das Filminterview, zum Beispiel mit dem Schuldirektor, ist nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn eine besondere sprachliche und bildnerische Gestaltung vorliegt. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Schüler Kameraführung und Ausleuchtung konzeptionell ausgearbeitet haben.

Die reine Berichterstattung gilt nicht als Filmwerk. Es liegt zumeist keine individuelle Gestaltung vor. Trotzdem genießt sie als Laufbild, mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte und dürfen daher auch nicht ohne Zustimmung des Filmerstellers genutzt werden.

In Zweifelsfragen sollten Sie davon ausgehen, dass ein Urheberrecht besteht.

Ab wann greift das Urheberrecht?

Die Idee im Kopf allein ist noch nicht geschützt. Damit das Urheberrecht beim Film greift, muss die Idee eine konkrete Form annehmen. Das beginnt meist mit der Erstellung eines Drehbuchs. Je ausformulierter die Idee, desto wahrscheinlicher ist der urheberrechtliche Schutz.

Wer ist beim Film der Urheber?

Urheber bei der Erstellung eines Films kann es jede Menge geben. Die filmische Umsetzung erfolgt durch den Regisseur. Aber auch Kameramann, Tonmeister, Beleuchter und der Cutter können einen entsprechenden schöpferischen Beitrag zum Filmwerk leisten. Kein Urheberrecht können Kostüm- und Szenenbildner oder Schauspieler beanspruchen.

Häufig wird es beim Schülervideo keine solche klare arbeitsteilige Vorgehensweise geben. Nach Fertigstellung wird häufig auch nicht klar sein, wer den erforderlichen schöpferischen Beitrag geleistet hat und wer nicht. Gehen Sie daher besser davon aus, dass allen Beteiligten ein Mit-Urheberrecht zusteht.

Die zu beachtenden Rechte

Ihre Schüler als Urheber des Filmwerks entscheiden alleine über die Verwertung des Films. Dazu gehört vor allem wann und wie der Film für die Öffentlichkeit zugänglich wird. Öffentlichkeit wird definiert als Gruppe von Personen, die nicht in unmittelbarer Beziehung zum Urheber stehen.

Soll das Video auf der Homepage Ihrer Schule veröffentlicht werden, wird es der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie benötigen dazu die Einwilligung der Urheber. Soll es in der Klasse vorgeführt werden, dann ist keine Zustimmung der Urheber erforderlich. Die beabsichtigte Vorführung auf Schulveranstaltungen hingegen wird wieder die Einwilligung erforderlich machen.

So erhält Ihre Schule ein Nutzungsrecht

Ihre Schüler können Ihrer Schule als Urheber ein Nutzungsrecht einräumen. In diesem Zusammenhang wird häufig auch von Lizenzen gesprochen. Hinweis: Es wird das Nutzungsrecht aller Urheber benötigt.

Zu vereinbaren ist mindestens, ob es ausschließlich (also exklusiv) oder nicht erteilt wird. Nutzungsrechte sind zudem zeitlich, räumlich und inhaltlich zu definieren. Achten Sie darauf, dass Sie im Detail vereinbaren, wie weit das Nutzungsrecht gehen soll.

Eine Mustervereinbarung finden Sie hier als Download

Was droht bei einer Urheberrechtsverletzung?

Die Urheber können sowohl zivil- als auch strafrechtliche Maßnahmen ergreifen. Zivilrechtlich kann ein Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz durchgesetzt werden. Eine strafrechtliche Verfolgung erfolgt nur auf Antrag des geschädigten Urhebers.


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